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Grundsteuerreform Hessen – Wohnfläche bei Dachschrägen

Besonderheit: Wohnfläche bei Dachschrägen

Im Dachgeschoss im Bereich der Dachschrägen können nur Teile der Grundfläche eines Raums als Wohnfläche anerkannt werden.

Sofern Ihnen keine Schnitt-Zeichnung mit Höhenlinien vorliegt, ist diese Berechnung mit erheblichem Aufwand verbunden.

Kurzformel für die Berechnung von Flächen unter Dachschrägen:

Höhe unter 1 Meter:          keine Wohnfläche!

Höhe bis zu 2 Meter:         Anrechnung zu 50 %

Über 2 Meter                      100% Wohnfläche

Querschnitt eines Dachgeschosses
Die Schnitt-Zeichnung dieses Dachgeschosses berücksichtigt breits die 1-Meter-Linie und 2-Meter-Linie, so dass die Berechnung erheblich erleichtert wird.

Vor allem bei den obersten Etagen eines Einfamilienhauses (auch Reihenhaus, Doppelhaushälfte) oder Dachgeschosswohnungen führt diese Berechnungsmethodik dazu, dass ein u.U. erheblicher Teil der eigentlichen Wohnfläche abgezogen werden muss. Begründet wird dies mit der eingeschränkten Nutzbarkeit dieser Flächen. Die Grundfläche ist zwar vorhanden, jedoch kann man nur gebückt gehen oder auch keinen normalen Schrank stellen.

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Rechtlicher Hinweis:
Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung durch fachkundige Personen. Trotz bester Recherchen können Mißverständnisse entstehen, für die wir keine Haftung übernehmen können.

Weitere Grundlagen für die Meldung zur neuen Grundsteuer finden Sie hier:

https://www.vivat-immobilien.de/grundsteuerreform-hessen/

Die Wohnflächenverordnung finden Sie u.a. hier:

https://www.gesetze-im-internet.de/woflv/BJNR234610003.html