Im Dachgeschoss im Bereich der Dachschrägen können nur Teile der Grundfläche eines Raums als Wohnfläche anerkannt werden.
Sofern Ihnen keine Schnitt-Zeichnung mit Höhenlinien vorliegt, ist diese Berechnung mit erheblichem Aufwand verbunden.
Vor allem bei den obersten Etagen eines Einfamilienhauses (auch Reihenhaus, Doppelhaushälfte) oder Dachgeschosswohnungen führt diese Berechnungsmethodik dazu, dass ein u.U. erheblicher Teil der eigentlichen Wohnfläche abgezogen werden muss. Begründet wird dies mit der eingeschränkten Nutzbarkeit dieser Flächen. Die Grundfläche ist zwar vorhanden, jedoch kann man nur gebückt gehen oder auch keinen normalen Schrank stellen.
Bitte melden Sie sich bei uns. Wir helfen Ihnen gern weiter.
Rechtlicher Hinweis:
Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung durch fachkundige Personen. Trotz bester Recherchen können Mißverständnisse entstehen, für die wir keine Haftung übernehmen können.
Weitere Grundlagen für die Meldung zur neuen Grundsteuer finden Sie hier:
Die Wohnflächenverordnung finden Sie u.a. hier:
https://www.gesetze-im-internet.de/woflv/BJNR234610003.html