Leistung mit Garantie. Individuell. Persönlich.

Neues Maklergesetz

20. Oktober 2020

 

Zum 23. Dezember 2020 tritt das neue Maklergesetz (§§ 656a-d BGB)
in Kraft.

Es kommt immer dann zum Tragen, wenn

  1. der Käufer
    Verbraucher (= Privatperson)
    ist

    UND

  2. es sich um den
    Verkauf eines Einfamilienhauses oder einer Wohnung

    handelt.

Für diese beiden Objektarten sind ab diesem Zeitpunkt folgende Provisionsmodelle
rechtlich möglich:

  • reine Verkäuferprovision (auch Innenprovision genannt)

  • Teilung der Provision, wobei auf den Käufer maximal soviel entfallen
    darf wie auf den Verkäufer:

Verkäufer

Käufer

3 %

3 %

4 %

3 %

5 %

2 %

6 %

0 %

usw.

 
  • Für Maklerverträge, die vor dem 23. Dezember 2020 geschlossen wurde,
    kann eine Übergangsregelung greifen.

Gern können Sie uns Ihre Fragen dazu zukommen lassen. Wir antworten Ihnen sehr gerne.

Das neue Maklergesetz vereinheitlicht die Regelungen in den Bundesländern.