24. Oktober 2020
Zum 23. Dezember 2020 tritt das neue Maklergesetz (§§ 656a-d BGB)
in Kraft.
Es kommt immer dann zum Tragen, wenn
der Käufer
Verbraucher (= Privatperson) istUND
es sich um den
Verkauf eines Einfamilienhauses oder einer Wohnung
handelt.
Für diese beiden Objektarten sind ab diesem Zeitpunkt folgende Provisionsmodelle
rechtlich möglich:
reine Verkäuferprovision (auch Innenprovision genannt)
Teilung der Provision, wobei auf den Käufer maximal soviel entfallen
darf wie auf den Verkäufer:
Verkäufer
Käufer
3 %
3 %
4 %
3 %
5 %
2 %
6 %
0 %
usw.
Für Maklerverträge, die vor dem 23. Dezember 2020 geschlossen wurde,
kann eine Übergangsregelung greifen.
Gern können Sie uns Ihre Fragen dazu zukommen lassen. Wir antworten Ihnen sehr gerne.
