Leistung mit Garantie. Individuell. Persönlich.

Neues Maklergesetz

24. Oktober 2020

Zum 23. Dezember 2020 tritt das neue Maklergesetz (§§ 656a-d BGB)
in Kraft.

Es kommt immer dann zum Tragen, wenn

  1. der Käufer
    Verbraucher (= Privatperson)
    ist

    UND

  2. es sich um den
    Verkauf eines Einfamilienhauses oder einer Wohnung

    handelt.

Für diese beiden Objektarten sind ab diesem Zeitpunkt folgende Provisionsmodelle
rechtlich möglich:

  • reine Verkäuferprovision (auch Innenprovision genannt)

  • Teilung der Provision, wobei auf den Käufer maximal soviel entfallen
    darf wie auf den Verkäufer:

Verkäufer

Käufer

3 %

3 %

4 %

3 %

5 %

2 %

6 %

0 %

usw.

 
  • Für Maklerverträge, die vor dem 23. Dezember 2020 geschlossen wurde,
    kann eine Übergangsregelung greifen.

Gern können Sie uns Ihre Fragen dazu zukommen lassen. Wir antworten Ihnen sehr gerne.

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