Neuregelung zur Maklerprovision

23. Dezember 2020

Heute tritt das neue Gesetz zur Regelung der Maklerprovision in Kraft.
Wenn in Zukunft ein Eigentümer eines Einfamilienhauses, Reihenhauses, einer Doppelhaushälfte oder einer Eigentumswohnung einen Immobilienmakler mit dem Verkauf betrauen will, muss ermindestens die Hälfte der erfolgsabhängigen Provision tragen. Eine komplette Verlagerung auf den Käufer (wie bsiher in Hessen üblich) ist nicht mehr möglich.

Die Regierungskoalition hat als Ziel angegeben, die privaten Käufer von den hohen Kaufnebenkosten entlasten zu wollen.

Unter diese Regelungen fallen NICHT Mehrfamilienhäuser und Grundstücke.

 

Verteilung der Maklerprovision auf beide Vertragsparteien

Wenn der Immobilienmakler sowohl für den Verkäufer als auch den Käufer auf Grundlage zweier Maklerverträge tätig, kann der Makler nur von beiden Parteien eine gleich hohe Provision verlangen (Doppeltätigkeit).
Bei einer ausschließlichen Beauftragung durch den Verkäufer kann in Absprache mit dem Käufer künftig ein Teil der kosten, maximal aber 50 %, auf den Käufer abgewälzt werden. Nur in diesem – sicher seltenen – Fall muss der Verkäufer zunächst nachweisen, dass er seinen Anteil an den Makler geleistet hat bevor der Teil des Käufers fällig wird.

 

Reine Interessenvertretung der Verkäuferseite

 
Dies ist die zweite möglich Variante, die für den Verkäufer durchaus Sinn machen kann. Dabei beauftragt er den Immobilienmakler einseitig. Dieser vertritt nur die Interessen des Verkäufers. Frei nach dem alten Spruch:
„Wes Brot ich ess, des Lied ich sing …“
 
 

Weitere Neuregelungen

Diese neuen Regelungen gelten nur, wenn der Käufer als Verbraucher handelt. Handelt der Erwerber im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, kann die Verteilung der Maklerkosten frei verhandelt werden.

Des weiteren gibt es eine neue Formvorschrift für Maklerverträge. Diese müssen nun zwingend in Textform geschlossen werden. Dies ist zum Beispiel eine Email. Der Handschlag oder eine mündliche Vereinbarung reichen nicht mehr aus, damit ein wirksamer Vertrag zustandekommt.